Der Glaube der Menschheit an die Schöpfung wird oftmals mit Religion verwechselt. Der ZDS - DZfMR e. V. ist ein am noachidischen Gerichtshof der Menschen eingetragener Dachverband von Menschenrechtsverteidigern aus der Glaubensgemeinschaft der Menschen im ewigen Schöpferbund zur Wahrung der Rechte der Menschen, insbesondere der Grundrechte.


Wir sind nach überpositivem Recht als Wächter über die Menschenrechte keine Person, keine Religion, keine Rechtschutzversicherung, keine Rechtsanwälte der Bundesrepublik auf Deutschland und dürfen Rechtsuchenden darum im profanen Recht der Bundesrepublik keinen Rechtsrat erteilen.


In unseren Gemeinschaftszentren werden Menschen darüber aufgeklärt, wie sie sich gegen erlittenes Unrecht innerhalb der Grenzen des Erlaubten verhalten können. Durch natur- und völkerrechtliche Weiterbildung rechtsuchender Menschen wollen wir Menschenrechtsverletzungen in Folge vorbeugen, um sie zu beenden.


Unsere im Grundgesetz vorbestimmte Gemeinschaft der transzendierten Menschen besteht und handelt im Schöpferbund unter dem ältesten Vertrag auf Erden in der Welt nach Hard Law, gemäß der Präambel des Grundrechts im Grundgesetz im Glauben an den Schöpfer (keine Religion), denn im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen bekennt Sich das Deutsche Volk in Art. 1 (2) GG zu den Menschenrechten innerhalb einer verpflichtenden Hierokratie als Grundvoraussetzung der Vertragstreue im Glauben.


Der Bund tritt nach Art. 133 GG nur in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes ein, so daß der Bund und die Länder nicht das Bekenntnis des Deutschen Volkes vertreten, sondern unsere Gemeinschaft der Menschen, so wie es im Grundrecht des Grundgesetzes verpflichtend bestimmt ist. Das Grundgesetz ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der im Schöpferbund von uns, den Menschen, zu erfüllen ist.


Unsere Gemeinschaft der Menschen zur Wahrung, Umsetzung, Förderung und zum Schutz der Menschen nach dem Schöpferbund

  • zur Wahrheit, Frieden, Gerechtigkeit und Respekt vor der Schöpfung
  • zur Wahrung, Umsetzung, Förderung und zum Schutz der Menschen nach dem Schöpferbund
  • gläubig, moralisch, tolerant, medial, sittlich, erzieherisch, mildtätig und karitativ


bestimmten Zwecken Anstalten, Stiftungen und sonstigen Rechten und Vermögen sind nach der Laizität (analog Präambel, Art. 1 (2), 2-4, 19, 25, 79 (3), 140 GG, Art. 137 (3) WRV selbstverwaltend, sie ordnen und verwalten, vergeben Ämter und Aufgaben selbst (bitte nachlesen).


Die Rechte unserer originären Gebietskörperschaft ergeben sich durch die Heiligen Schriften des Vertrages aus dem Schöpferbund nach ius cogens. Religions-, Gewissens- und Glaubensfreiheit ist garantiertes, vorstaatlich-prärogatives und öffentlich-originäres Recht (§§ 6-11, 13.14 VStGB, Art. 1 (1), 25, 140 GG, §§81, 92, 102-104a, 105, 130, 167, 220a, 221, 240, 336, 339, 357 ff. StGB - Kontrahierungszwang Art. 40 (2) UN-Resolution 56/83) und kann von einem Staat oder Regierung nicht außer Kraft gesetzt werden (Art. 79 (3), 1 (2) GG, § 2, 43, 44 VwVfG, § 40 VwGO, § 20 GVG in Verbindung mit Art. 27, 81, 97-98, 132 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten).


ROM I, II & III – Statut ist auf Unsere Gemeinschaft wegen der Laizität nicht anwendbar, denn Wir verfolgen keine kommerziellen Ziele und sind keine Person. Das ROM-Statut regelt Rechtswahl und Gerichtsstand. Leugnung der Laizität, Leugnung der Rechte der Menschen als Terminus auf Erden in der Welt ist die Leugnung des Schöpferbundes in der Präambel, Art. 1 (1) GG nach der Laizität, somit wäre die Leugnung der Präambel des Grundgesetzes verfassungswidrig. Es wird vermutet, daß jeder, der sich im Bundesgebiet aufhält, Kenntnis von den Rechten der Menschen hat (Art. 7 (3) GG.

Unsere Gemeinschaft der Menschen existiert de jure und de facto seit dem 22.11.2009, Urkundsrolle 113 und 114/2009 Notar Johst Matthies, Tostedt. Unsere Glaubengemeinschaft wird in der Präambel und in Art. 1 (1-2), 19 GG als Volk von Menschen auch als Inhaber der tatsächlichen Gewalt auf Erden in der Welt der Systemideologien vorausgesetzt.


Die anzuwendenden Gesetze der Laizität gemäß Art. 133 GG für die Wirtschaftsverwaltung sind Präambel, Art. 1-4, 25, 139-140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV, analog Art. 6, 50 EGBGB, §§ 2, 43, 44 VwVfG, § 20 (2) GVG, §2 AO, § 3 GVGA, Art. 73 UN-Charta, …“.


Verfahren und Entscheidungen der Gerichte in gläubigen Angelegenheiten, die ihrer Zuständigkeit entzogen sind, sind nichtig (§ 16 GVG).


Es gilt der Vertrag.

"pacta sunt servanda“,- Verträge sind einzuhalten! (Gen 9,1–13 / 6,18 / 9,9 EU)


Im Falle einer Strafverfolgung oder eines gerichtlichen Verfahrens wegen Nichtbeachtung oder Nichtbefolgung des Schöpferbundes kann die Verteidigung nicht darauf gestützt werden, daß der amtliche Text von dem Betroffenen nicht verstanden worden ist oder, daß die deutsche Übersetzung ungenau und unvollständig sei.


Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie uns bitte über unsere E-Post-Anschrift, Sie erhalten dann kostenlos unsere Antwort. Bitte haben Sie Verständnis, wenn unsere Gemeinschaftszugehörigen in unserem Service bevorzugt betreut werden müssen.

zds-schleswig-flensburg@menschenrecht-amt.de

Gesellschaftsvertrag und Impressum:

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Gerichtshof der Menschen:

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PRÄAMBEL - Resolution der universalen Menschenrechte

Charta der universalen Menschenrechte

universales Menschenrechtgesetz [UMRG]

universales Menschenrecht [UMR]