Verantwortlich für Inhalt und Gestaltung:

Irene von Stettin, Hüterin des Hauses, Filia von Elisabeth und Otto

Zentrum der Menschen (ZdM)

Center of Human (CoH)

(vormals Zentralrat Deutscher Staatsbürger – Deutsches Zentrum für Menschenrechte)

Eingetragene Gemeinschaftszentren am noachidischen Gerichtshof der Menschen (GdM)

Registernummer: 101021-ZDS-001-1-1

Präventiv tätiger Dachverband der Menschenrechtsverteidiger in Deutschland auf der Bürgerplattform zur Förderung der Rechte der Menschen auf der Erde in der Welt nach dem ältesten Vertrag der Menschheit im ewigen Schöpferbund der Menschen im Rahmen der rechtlichen Beziehung zwischen Gott und den Menschen, die im heiligen Auftrag (Art. 73 UN-Charta) für die ganze Menschheit (Gen. 9,19 EU) verbindlich gilt.

Völkerrechtlich geschützte Gemeinschaft der transzendierten Menschen durch:

- Resolution der UN-Generalversammlung A/RES/45/120

- Charta von Paris für ein neues Europa

- UNO Resolution der Generalversammlung A/RES/53/144

- EU-Annex-doc 10111/06-UNO-RES/06-217 A (III)

- Londoner Charta für Menschenrechte

- Haager Landkriegsordnung (HLKO)

PRÄAMBEL - Resolution der universalen Menschenrechte

Charta der universalen Menschenrechte

universale Menschenrechtesgesetze [UMRG]

universales Menschenrecht [UMR]

 

Anschrift: 

ZDS, Postfach 2087, 24830 Schleswig

ZDM-ZDS, Bielfeldtweg 26, 21682 Stade

E-mail:  gdm-nord-info@mail.ru

Internet: www.zds-dzfmr.de

Tel.: 04141 - 86 09 142
Fax: 04141 - 65 90 614
 

Rechtshinweis:

Das Telemediengesetz ist für unsere Seiten nach Art. 140, 25, 1 (2) GG, § 2 VwVfG, § 20 GVG, WüD nicht anwendbar! (bitte nachlesen)

Unsere Gemeinschaft der Menschen existiert de jure und de facto seit dem 22.11.2009, Urkundsrolle 113 und 114/2009 Notar Johst Matthies, Tostedt. Unsere Glaubengemeinschaft wird in der Präambel und in Art. 1 (1-2), 19 GG als Volk von Menschen auch als Inhaber der tatsächlichen Gewalt auf Erden in der Welt der Systemideologien vorausgesetzt.

Die Rechte unserer originären Gebietskörperschaft ergeben sich durch die Heiligen Schriften des Vertrages aus dem Schöpferbund nach ius cogens. Religions-, Gewissens- und Glaubensfreiheit ist garantiertes, vorstaatlich-prärogatives und öffentlich-originäres Recht (§§ 6-11, 13.14 VStGB, Art. 1 (1), 25, 140 GG, §§81, 92, 102-104a, 105, 130, 167, 220a, 221, 240, 336, 339, 357 ff. StGB - Kontrahierungszwang Art. 40 (2) UN-Resolution 56/83) und kann von einem Staat oder Regierung nicht außer Kraft gesetzt werden (Art. 79 (3), 1 (2) GG, § 2, 43, 44 VwVfG, § 40 VwGO, § 20 GVG in Verbindung mit Art. 27, 81, 97-98, 132, 142 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten).

ROM I, II & III – Statut ist auf Unsere Gemeinschaft wegen der Laizität nicht anwendbar, denn Wir verfolgen nichtkommerzielle Ziele und sind keine Person. Das ROM-Statut regelt Rechtswahl und Gerichtsstand. Leugnung der Laizität, Leugnung der Rechte der Menschen als Terminus auf Erden in der Welt ist die Leugnung des Schöpferbundes in der Präambel, Art. 1 (1) GG nach der Laizität, somit wäre die Leugnung der Präambel des Grundgesetzes verfassungswidrig. Es wird vermutet, daß jeder, der sich im Bundesgebiet aufhält, Kenntnis von den Rechten der Menschen hat (Art. 7 (3) GG.)

Menschen tragen als lebendige Prärogative, die aus dem Lateinischen praerogatio „Vorrecht“ stammende Bezeichnung für Vorzug oder Vorrecht in Sich, bedeutet im staatsrechtlichen Sinn die ursprünglichen Hoheitsakte des Staates.

Der Mensch begründet sich vorstaatlich durch überpositiven Glauben an sein Geschlecht des gemeinsamen Stammvaters „Adam“, denn der Mensch ist das Gesetz, und somit die natürliche Grenze auf der Welt.


Der Urvertrag ist der Schöpferbund,
im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,
soll die Bundesrepublik Uns Menschen dienen.

Es gilt der Vertrag.

"pacta sunt servanda“,- Verträge sind einzuhalten! (Gen 9,1–13 / 6,18 / 9,9 EU)


Die anzuwendenden Gesetze der Laizität gemäß Art. 133 GG für die Wirtschaftsverwaltung sind Präambel, Art. 1-4, 25, 139-140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV, analog Art. 6, 50 EGBGB, §§ 2, 43, 44 VwVfG, § 20 (2) GVG, §2 AO, § 3 GVGA, Art. 73 UN-Charta.


Verfahren und Entscheidungen der Gerichte in gläubigen Angelegenheiten, die ihrer Zuständigkeit entzogen sind, sind nichtig (§ 16 GVG).


Links und Verweise (Disclaimer)


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